Hier haben wir ein paar Gerichtsurteile für Sie zusammen gestellt.
Der erste Senat des OLG Zweibrücken (AZ 1W 13/87) entschied in Ihrem Urteil, Detektivkosten als aussergewöhnliche Parteiaufwendungen für erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
( § 91 Abs.1Satz 1ZPO )
Testkäufe reichen als Beweise
AG Kaiserslauten 5 CA 119/84
Detektivkosten sind auch unter Umständen privat absetzbar, wenn konkreter Verdacht besteht.
(Amtsgericht Hessen 8K 3370/88)
Bei Beobachtungen von Mitarbeitern muss die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht informieren.
BAG 26,03,91 , AZ R 26/90
Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch Detektive observieren lassen und Ihnen bei berechtigtem Verdacht die Kosten dafür in Rechnung stellen.
BAG Kassel AZ: 8AZR 5/97 und LAG Rheinland - Pfalz AZ: 5Sa 540/99