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Hier haben wir ein paar Gerichtsurteile für Sie zusammen gestellt.

Der erste Senat des OLG Zweibrücken (AZ 1W 13/87) entschied in Ihrem Urteil, Detektivkosten als aussergewöhnliche Parteiaufwendungen für erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

( § 91 Abs.1Satz 1ZPO )                                                                                             

Testkäufe reichen als Beweise

AG Kaiserslauten 5 CA 119/84                                                                                      

Detektivkosten sind auch unter Umständen privat absetzbar, wenn konkreter Verdacht besteht.

(Amtsgericht Hessen 8K 3370/88)                                                                                

Bei Beobachtungen von Mitarbeitern muss die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht informieren.

BAG 26,03,91 , AZ R 26/90                                                                                         

Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch Detektive observieren lassen und Ihnen bei berechtigtem Verdacht die Kosten dafür in Rechnung stellen.

BAG Kassel AZ: 8AZR 5/97 und LAG Rheinland - Pfalz AZ: 5Sa 540/99